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TV-Heddesdorf Satzung

S A T Z U N G

des Turnvereins Heddesdorf 1877 e.V. Neuwied

              

Vorwort
 
Der Vereinfachung halber wird in der Satzung nur die maskuline Form gewählt. Selbstverständlich ist gleichzeitig auch die feminine Form angesprochen.
 
§ 1

Name, Sitz, Vereinsfarben
 
1. Der im Jahre 1877 gegründete Verein trägt den Namen „Turnverein Heddesdorf 1877 e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Neuwied und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht unter Nr. 10054 eingetragen.

3. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
 
§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
 
1. Der Verein betreibt die Pflege der Leibesübungen auf breitester Grundlage, um der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder - insbesondere der Jugend - zu dienen.

2. Die Leibesübungen werden ausschließlich auf der Grundlage des Amateurgedankens betrieben.

3. Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht.
 
§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft
 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, richtet an den geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit.

3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
 
§ 4

Verlust der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod

b) durch Austritt

c) durch Streichung

d) durch Ausschluss

2. Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes - bei Minderjährigen durch einen gesetzlichen Vertreter - gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres wirksam.

3. Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, können aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand und ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

c) wegen unehrenhafter Handlungen
 
§ 5

Geschäftsjahr
 
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Über das Vereinsgeschehen, die Mitgliederbewegung und die Vermögenslage eines ablaufenden Geschäftsjahres hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Bericht zu erstatten.
 
§ 6

Beiträge
 
1. Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, die durch die Mitgliederversammlung festzusetzen sind.

2. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine besondere Aufnahmegebühr erhoben werden, die ebenfalls durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

3. Für Sonderbeiträge, Umlagen oder sonstige einmalige Erhebungen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann für einzelne Mitglieder, Personengruppen oder aus sozialen Härten Beitragsermäßigungen oder Erleichterungen auf Antrag beschließen.

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

6. Alle Beiträge, Gebühren und Umlagen sind Bringschulden.
 
 
§ 7

Stimmrecht, Wählbarkeit, Ehrenmitgliedschaft
 
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen und Arbeitstagungen teilnehmen.

2. Zu satzungsgemäßen Ämtern können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Die Anzahl der Mitglieder des Vereins ist unbegrenzt.

4. Nach 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft wird die Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen.

5. Darüber hinaus können Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen zu Ehrenmitgliedern oder Ehren-Vorstandsmitgliedern ernannt werden.
 
§ 8

Wahlen
 
1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer, die Beisitzer sowie der Ältestenrat werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
 
2. Kassenprüfer können einmal wiedergewählt werden. Eine erneute Wiederwahl ist dann erst nach 2-jähriger Pause möglich.
 
§ 9

Kassenführung, Kassenprüfung
 
1. Für die Finanzen des Vereins und die Verwaltung des Vermögens ist der Schatzmeister verantwortlich. Über jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung ein Finanzbericht zu erstatten.

2. Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr von den Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der Versammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Bücher die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.
 
§ 10

Maßregelungen
 
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

d) Einleitung eines Ausschlussverfahrens, gem. § 4 Ziffer 5 dieser Satzung

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel schriftlich mitzuteilen. In allen Fällen ist vorher der Ältestenrat zu hören.
 
 
§ 11

Rechtsmittel
 
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, § 3 Ziffer 3, gegen eine Streichung, § 4 Ziffer 4, gegen einen Ausschluss, § 4 Ziffer 5, sowie gegen eine Maßregelung, § 10, ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheids gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
 
§ 12

Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Verwaltungs- und Turnrat
 
§ 13

Mitgliederversammlung
 
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahres-Hauptversammlung) soll jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres in den ersten beiden Monaten des Folgejahres stattfinden.

3. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, bei Vorliegen einer E-Mail-Adresse per E-Mail, durch den Vorsitzenden oder eine von ihm beauftragte Person des Vorstandes mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit dies erforderlich ist

e) Beschlussfassung über Anträge

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung beim Vorsitzenden beantragen.

5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen müssen mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.

7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschließt; sie sind als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
 
8. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte anwesende Mitglieder dies beantragen.

9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
 
§ 14

Vorstand
 
1. Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
dem Turn- und Sportwart

b) als vereinsinterner Gesamt-Vorstand, bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand zu a)
dem Jugendleiter
dem stellvertretenden Jugendleiter
dem Schriftführer
dem Kassierer
dem Pressewart
dem Hallen- und Zeugwart
der Frauenwartin
dem Männerwart

2. Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.
Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

3. Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder des vereinsinternen Gesamt-vorstandes. Der Gesamt-Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe eines Geschäftsjahres ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

6. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Der Gesamt-Vorstand wird ermächtigt, in einer besonderen Geschäftsordnung die Aufgaben der einzelnen Mitglieder festzulegen, soweit diese nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung bereits geregelt sind. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
 
§ 15

Verwaltungs- und Turnrat
 
1. Der Verwaltungs- und Turnrat hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in Ausübung seiner Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen. Darüber hinaus soll gewährleistet sein, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter über die Geschehnisse und Maßnahmen unterrichtet werden.

2. Dem Verwaltungs- und Turnrat gehören an:

a) der Gesamt-Vorstand gem. § 14

b) die Abteilungsleiter und die Übungsleiter
 
c) die Vorsitzenden etwa bestehender Ausschüsse mit Ausnahme des Ältestenrates

d) bis zu 5 Beisitzer

3. Die Sitzungen des Verwaltungs- und Turnrates werden je nach Aufgabenstellung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenen Vorsitzenden geleitet. Die Leitung der Sitzung kann an eine andere Person delegiert werden. Die Ergebnisse der Sitzung sind schriftlich festzuhalten.
 
§ 16

Ältestenrat
 
Für die Schlichtung von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern oder Gruppen oder zur Beilegung von Unstimmigkeiten zwischen den Organen des Vereins gegenüber den Mitgliedern und zwischen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern wird durch die Mitgliederversammlung ein Ältestenrat gewählt. Er hat mindestens 3 aber höchstens 5 Mitglieder. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt bekleiden.
 
§ 17

Jugendordnung
 
1. Die Mitbestimmung der Vereinsjugend wird durch die Jugendordnung geregelt. Diese wird durch die Jugendvollversammlung verabschiedet. Bei einer notwendigen Satzungsänderung bedarf es der Genehmigung der Mitgliederversammlung des Vereins.

2. Die Jugendvollversammlung wählt einen Jugendleiter und einen Stellvertreter, die die Interessen der Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im vereinsinternen Gesamtvorstand vertreten.

3. Über den der Jugendkasse zur Verfügung zu stellende Jahresetat entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
 
§ 18

Abteilungen
 
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Vorstandsbeschluss neu gegründet.

2. Die Abteilungen werden durch die von ihnen selbst zu wählenden Abteilungsleiter geleitet. Stellvertreter können bei Bedarf ebenfalls gewählt werden.

3. Für Abteilungen, deren Mitglieder aufgrund ihrer Altersstruktur keinen Abteilungsleiter wählen dürfen, übernimmt der Übungsleiter die Aufgaben eines Abteilungsleiters.

4. Gegenüber den Organen des Vereins sind die Abteilungsleiter verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
 
§ 19

Ausschüsse
 
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Leiter des Ausschusses einberufen. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
 
§ 20

Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen, zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
 
§ 21

Auflösung des Vereins
 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit Mehrheit beschlossen hat oder

b) wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins die Einberufung fordern.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder abstimmt.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an den Deutschen Turnerbund mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.01.2020 beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.
 
Neuwied, den 31.01.2020
 
Vorsitzender                                                         Protokollführer